Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die
Gemeinde führt ihre Tätigkeiten ohne Gegenleistungen. Sie verfolgt keine
wirtschaftlichen Ziele. Zweck des Vereins ist Förderung der Religion. Die
Gemeinde wendet Mittel und sonstige Einkünfte nur für Satzungsgemäße Ziele
auf. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder dürfen im Falle einer Auflösung der Gemeinde oder bei ihrem
Ausscheiden weder ihre Selbst eingezahlte Mitgliedsbeiträge fordern, noch haben
sie Anspruch auf Mittel aus dem Gemeindevermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben der Gemeinde für Satzungsfremde Zwecke oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Gemeindeämtern sind ehrenamtlich tätig.